OLG Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
3 U 146/08
Normen:
BGB § 179 Abs. 1; HGB § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1695
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 398/07

Haftung des Directors einer Limited britischen Rechts für Ansprüche aus einem mit der Limited geschlossenen Mietvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 3 U 146/08

DRsp Nr. 2009/16769

Haftung des Directors einer Limited britischen Rechts für Ansprüche aus einem mit der Limited geschlossenen Mietvertrag

Der Director einer Limited nach britischem Recht haftet nicht für Ansprüche gegen diese aus einem Mietvertrag, wenn die Limited zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses existierte und ausdrücklich als Mieterin bezeichnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Limited durch zwischenzeitliche, nur vorübergehend erfolgte Streichung aus dem Handelsregister nicht mehr existiert.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 26. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 398/07 - teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene Klage abgewiesen.

II. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.