I. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 26. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 13 O 398/07 - teilweise abgeändert und die gegen ihn erhobene Klage abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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