OLG Hamm - Urteil vom 02.12.2009
11 U 151/08
Normen:
InsO § 19 Abs. 2 S. 1; InsO § 15a; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2010, 221
Vorinstanzen:
vom 16.09.2009

Haftung des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht; Feststellung der Überschuldung

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 151/08

DRsp Nr. 2010/1002

Haftung des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht; Feststellung der Überschuldung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.09.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgericht Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.064,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2006 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40 % der Klägerin und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 19 Abs. 2 S. 1; InsO § 15a; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.