OLG Hamm - Urteil vom 05.02.2009
27 U 90/08
Normen:
InsO § 60 Abs. 1; BGB § 278;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 391
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 103/07

Haftung des Insolvenzverwalters für Verschulden des Auktionators oder eines Parteivertreters

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 27 U 90/08

DRsp Nr. 2009/22226

Haftung des Insolvenzverwalters für Verschulden des Auktionators oder eines Parteivertreters

1. Bedient der Insolvenzverwalter sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Selbständiger (hier: eines Rechtsanwalts und eines Auktionators), so beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Er haftet daher grundsätzlich nicht für von diesen begangene Pflichtverletzungen. 2. Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, generell nur solche Auktionatoren auszuwählen, deren Tätigkeit über eine Vertrauensschadenversicherung abgesichert ist. Einer solchen Absicherung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn es sich um ein anerkanntes, eingesessenes Unternehmen mit gutem Ruf handelt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1; BGB § 278;

Gründe:

A.