OLG Koblenz - Urteil vom 04.12.2009
10 U 353/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 2; InsO § 175; InsO § 178; InsO § 302 Nr. 1; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 266a; ZPO § 850f Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 452/07

Haftung des intern nur beschränkt entscheidungsbefugten Geschäftsführers für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung; Feststellung des Beruhens auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 10 U 353/09

DRsp Nr. 2010/9682

Haftung des intern nur beschränkt entscheidungsbefugten Geschäftsführers für die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung; Feststellung des Beruhens auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung

1. Auch ein intern nur beschränkt entscheidungsbefugter Geschäftsführer haftet grundsätzlich nach § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB. 2. Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass der mit Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Der Klage steht jedenfalls bis zum Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bestehenden Titels eine Verjährungseinrede nicht entgegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Februar 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten bei dem Amtsgericht O 11 IN 153/06 lautet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 2; InsO § ;