OLG Köln - Urteil vom 27.10.1995
19 U 140/95
Normen:
BGB §§ 455, 985 ; KO §§ 43, 46, 82 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1996, 32
VersR 1996, 1507
WM 1996, 214

Haftung des Konkursverwalters bei fahrlässig falscher Rechtsauffassung

OLG Köln, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 19 U 140/95

DRsp Nr. 1996/11886

Haftung des Konkursverwalters bei fahrlässig falscher Rechtsauffassung

1. Auch bei einer telefonischen Bestellung kann der Käufer (hier Gemeinschuldnerin) das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot des Verkäufers nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen, wenn der Lieferung bereits mehrere Lieferungen vorausgegangen waren, bei denen sich der Verkäufer auf den Lieferscheinne und Rechnungen das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vorbehalten hatte.2. Befindet sich die zuletzt gelieferte Ware nach Eröffnung des Konkursverfahrens noch bei der Gemeinschuldnerin, so macht sich der Konkursverwalter nach § 82 KO wegen schuldhafter Verletzung des Aussonderungsrechts des Verkäufers (§§ 43 KO, 985 BGB) schadensersatzpflichtig, wenn er in Kenntnis der vorangegangenen Lieferungen und Lieferungsunterlagen die Ware veräußert, weil er die Klauseln über den Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers für unwirksam hält.

Normenkette:

BGB §§ 455, 985 ; KO §§ 43, 46, 82 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur in Höhe eines Betrages von 975,-- DM Erfolg.