Die Klägerin erwarb im Jahre 2005 von der Beklagten, die mit Vollmacht des A. handelte, ein in dessen Eigentum stehendes Pferd zum Kaufpreis von 6.000,- Euro. Zu diesem Zeitpunkt war über das Vermögen des A. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kenntnis der Beklagten hiervon konnte die Klägerin nicht beweisen.
Der Insolvenzverwalter genehmigte den Verkauf des Pferdes nicht, verkaufte jedoch seinerseits im Jahr 2007 das Pferd für 1.000,- Euro an die Klägerin.
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