OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.02.2009
8 W 39/09
Normen:
RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 Satz. 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz. 1; ZPO § 145 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 2; ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 493
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/06

Höhe und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Klägervertreters bei Erhebung einer Widerklage, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten und Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 8 W 39/09

DRsp Nr. 2009/3208

Höhe und Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr des Klägervertreters bei Erhebung einer Widerklage, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten und Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage

Zur Höhe der Verfahrensgebühr des Klägervertreters und deren Erstattungsfähigkeit, wenn: a) der Streitwert durch die Erhebung einer Widerklage erhöht wird, b) danach der Rechtsstreit unterbrochen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten/Widerklägers, c) lediglich der Passivprozesses (Klage) durch die Klägerin wieder aufgenommen wird, nicht aber der Aktivprozess (Widerklage) durch den Insolvenzverwalter, d) eine Abtrennung der Verfahren über die Klage und die Widerklage stattfindet e) und im Passivprozess (Klage) ein Urteil ergeht, in dem über die insgesamt bisher angefallenen Kosten des Rechtsstreits entschieden wird.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Heilbronn vom 1. Dezember 2008, Az. 6 O 47/06, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.772,22 Euro

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100; ZPO § 91 Abs. 1 Satz. 1; ZPO § 91 Abs. 2 Satz. 1; ZPO § 145 Abs. 1; ZPO § 145 Abs. 2; ZPO § 240 S. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 85 Abs. 2;

Gründe:

1.