AG Göttingen - Beschluss vom 30.05.2002
74 IN 93/02
Fundstellen:
NZI 2002, 449
ZInsO 2002, 948

Im Falle der Stundung kommt im eröffneten Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich nicht um ein quasi kontradiktorisches Verfahren handelt.

AG Göttingen, Beschluss vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 74 IN 93/02

DRsp Nr. 2005/19750

Im Falle der Stundung kommt im eröffneten Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4 a Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich nicht um ein quasi kontradiktorisches Verfahren handelt.

Gründe:

Der anwaltlich vertretende Schuldner hat am 14.03.2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Am selben Tage hat er die Geschäftstätigkeit der von ihm betriebenen Modefirma eingestellt. Nachdem der Sachverständige im Gutachten vom 23.04.2002 eine Abweisung des Antrages mangels Masse vorschlug, hat der Schuldner auf Anschreiben des Insolvenzgerichtes hin Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung gestellt. Daraufhin ist das Verfahren mit Beschluss vom 10.05.2002 eröffnet worden und dem Schuldner Stundung bewilligt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beantragt, dem Schuldner für das Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verbindlichkeiten des Schuldners gingen auf eine frühere selbständige Tätigkeit zurück und überstiegen hinsichtlich des Umfanges die üblichen Belastungen eines Schuldners. Darüber hinaus habe eine der Gläubigerinnen Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Verdacht des Betruges erstattet.

Der Antrag ist zurückzuweisen.