OLG Brandenburg - Urteil vom 21.07.2004
4 U 3/04
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 51 ; InsO § 52 ; InsO § 80 ; InsO § 168 ; BGB § 362 ; BGB § 421 ff. ; BGB § 474 ; BGB § 765 ; BGB § 768 ; BGB § 769 ; AGBG § 9 ; ZPO § 531 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 166/03

Inanspruchnahme als Bürge wegen einer Verbindlichkeit aus einem KfW-Kredit

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 4 U 3/04

DRsp Nr. 2004/17252

Inanspruchnahme als Bürge wegen einer Verbindlichkeit aus einem KfW-Kredit

1. Gegen die ohne Gesamtschuldnerzusatz erfolgte Inanspruchnahme eines Bürgen - neben weiteren Mitbürgen- auf die gesamte offene Restforderung kann sich dieser auf eine Übersicherung des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil die bloße gerichtliche Inanspruchnahme noch nichts darüber besagt, ob der Kläger im Falle des Erfolges seine Ansprüche gegenüber den Mit bürgen auch realisieren kann. 2. Gegen die Inanspruchnahme aller Mitbürgen ohne Gesamtschuldnerzusatz kann der in Anspruch genommene Bürge v. a. dann keine Einwendung erheben, wenn die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitbürgen, die sich aus der gesetzlichen Regelung des § 769 BGB ergeben würde, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gläubigers ausgeschlossen wurde. 3. Zur Frage, ob und inwieweit der Bürge einer Haftung mit Erfolg entgegenhalten kann, der Gläubiger habe bei der Verwertung der ihm zur Sicherheit für den KfW-Kredit übereigneten Gegenstände - hier: Inventar eines Kinos - die ihm obliegenden Pflichten verletzt

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 S. 2 ; InsO § 51 ; InsO § 52 ; InsO § 80 ; InsO § 168 ; BGB § 362 ; BGB § 421 ff. ; BGB § 474 ; BGB § 765 ; BGB § 768 ; BGB § 769 ; AGBG § 9 ; ZPO § 531 ;

Entscheidungsgründe:

I.