LG Düsseldorf, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 252/05
Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen einem Dritten unentgeltlich gewährter Bezugsberechtigung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen I-12 U 131/07
DRsp Nr. 2008/19518
Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen einem Dritten unentgeltlich gewährter Bezugsberechtigung
1. Ist die Auskehr der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten wie eine Zahlung des Schuldners an diesen zu behandeln, kann die Zahlung grundsätzlich der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Das ist der Fall, wenn der Schuldner einem Dritten innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1InsO vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unentgeltlich die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag gewährt hat.2. Eine anfechtungsrechtlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich nicht aus dem Umstand, ob eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung vorliegt.3. Verbraucht der Berechtigte die Versicherungssumme, nachdem er vom Insolvenzverwalter zur Vorlage sämtlicher Versicherungsverträge aufgefordert wurde, ist er als bösgläubig im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO anzusehen, da er mit der Möglichkeit der Zugehörigkeit der Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse ernsthaft hätte rechnen müssen.