OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.04.2008
I-12 U 131/07
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 2 S. 2 ; VVG §§ 159 ff. ; ALB 86 § 13 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 501
OLGReport-Düsseldorf 2008, 784
ZIP 2008, 2033
ZInsO 2008, 928
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 252/05

Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen einem Dritten unentgeltlich gewährter Bezugsberechtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen I-12 U 131/07

DRsp Nr. 2008/19518

Insolvenzanfechtung der Auszahlung einer Lebensversicherung wegen einem Dritten unentgeltlich gewährter Bezugsberechtigung

1. Ist die Auskehr der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung an den Bezugsberechtigten wie eine Zahlung des Schuldners an diesen zu behandeln, kann die Zahlung grundsätzlich der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Das ist der Fall, wenn der Schuldner einem Dritten innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 134 Abs. 1 InsO vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unentgeltlich die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag gewährt hat. 2. Eine anfechtungsrechtlich unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich nicht aus dem Umstand, ob eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung vorliegt. 3. Verbraucht der Berechtigte die Versicherungssumme, nachdem er vom Insolvenzverwalter zur Vorlage sämtlicher Versicherungsverträge aufgefordert wurde, ist er als bösgläubig im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO anzusehen, da er mit der Möglichkeit der Zugehörigkeit der Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse ernsthaft hätte rechnen müssen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 2 S. 2 ; VVG §§ 159 ff. ; ALB 86 § 13 ;

Entscheidungsgründe: