In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Verfügungsklägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
I. Der Verfügungskläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... A (Schuldner) im Wege der einstweiligen Verfügung von der verfügungsbeklagten Versicherung, dass diese jegliche Verfügung über eine Rentenversicherung unterlässt, die von dem Familiengericht teilweise an die Ehefrau des Schuldners übertragen wurde.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|