OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2016
21 U 106/15
Normen:
InsO § 96 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3; BGB § 320;
Fundstellen:
BauR 2016, 1058
DStR 2016, 14
NZI 2016, 5
ZIP 2016, 781
ZInsO 2016, 927
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 169/14

Insolvenzanfechtung einer Vereinbarung über die Beseitigung von Mängeln einer von der späteren Insolvenzschuldnerin erbrachten Werkleistung auf deren Kosten im Wege der Ersatzvornahme

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 21 U 106/15

DRsp Nr. 2016/4950

Insolvenzanfechtung einer Vereinbarung über die Beseitigung von Mängeln einer von der späteren Insolvenzschuldnerin erbrachten Werkleistung auf deren Kosten im Wege der Ersatzvornahme

1. Mängel einer von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Werkleistung schmälern den Wert der in die Insolvenzmasse fallenden Werklohnforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.01.1986 - VII ZR 138/85, NJW 1986, 1176, 1177).2. Eine zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Besteller getroffene Vereinbarung, wonach die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Insolvenzschuldnerin im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll, stellt keine die Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von §§ 129, 131 InsO dar, weil ohne diese Vereinbarung und die daraufhin ausgeführte Ersatzvornahme der Werklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers in Höhe des Zweifachen der Mangelbeseitigungskosten gem. §§ 320, 641 Abs. 3 BGB hätte entgegengehalten werden können.3. Die zur Herstellung der Aufrechnungslage in Bezug auf die Ansprüche auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten einerseits und Werklohnzahlung andererseits führende Verfügung der Insolvenzschuldnerin benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn sie gleichzeitig erst zur vollen Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03, NZBau 2005, 582).