OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2012
13 U 90/11
Normen:
InsO § 134;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 90/11
LG Darmstadt, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 7/11

Insolvenzanfechtung eines Bezugsrechts hinsichtlich einer Lebensversicherung zu Gunsten der Ehefrau des Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 13 U 90/11

DRsp Nr. 2012/13778

Insolvenzanfechtung eines Bezugsrechts hinsichtlich einer Lebensversicherung zu Gunsten der Ehefrau des Insolvenzschuldners

1. Die versicherungsvertraglich als unwiderruflich bezeichnete Bezugsberechtigung der Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer (Erblasser) verheiratet ist, kann bei Einräumung des Bezugsrechts außerhalb des Vierjahreszeitraumes nicht nach § 134 InsO angefochten werden. 2. Die Nichtkündigung der Lebensversicherung durch den Versicherungsnehmer selbst ist keine anfechtbare Rechtshandlung.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. April 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 288.099,07 für den Zeitraum vom 22. September 2009 bis einschließlich 16. März 2010;

b) € 7.362,60 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2011;

c) € 3.380,79 als Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites im ersten Rechtszuge haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.