OLG Hamm - Urteil vom 12.01.2012
I-27 U 99/10
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 424/09

Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen aufgrund Abbuchungsermächtigungen; Anforderungen an die Genehmigung einer Lastschrift

OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen I-27 U 99/10

DRsp Nr. 2012/10413

Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen aufgrund Abbuchungsermächtigungen; Anforderungen an die Genehmigung einer Lastschrift

Die Genehmigung einer Lastschrift kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Hiervon ist bei Umsatz- und Lohnsteuervorauszahlungen, die in der Vergangenheit monatlich durch Abbuchung entrichtet wurden und deren Betrag sich in der Schwankungsbreite der vergangenen Monate bewegt, regelmäßig auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 22.7.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.