OLG Koblenz - Urteil vom 17.03.2015
3 U 977/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1; InsO § 131, 133 Abs. 1, 134, 143;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
NZI 2015, 5
ZInsO 2015, 2319
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 348/13

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf von dem Geschäftsführer der GmbH geschuldeten Mietzins

OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 977/14

DRsp Nr. 2015/5375

Insolvenzanfechtung von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf von dem Geschäftsführer der GmbH geschuldeten Mietzins

1. Ist der spätere Geschäftsführer einer GmbH Mieter, kann nicht ohne weiteres eine wirtschaftliche Identität in der Weise angenommen werden, dass tatsächlich die GmbH Mieterin war und die Zahlung der Mieten schuldete. Das gilt auch dann, wenn bei Aufrechterhaltung der gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Trennung die gemieteten Räume dem Geschäftsbetrieb der GmbH dienten, sich die Höhe der zu zahlenden Miete an deren Umsatz orientierte und die GmbH tatsächlich die Miete zahlte.2. Die Tilgung einer fremden Schuld durch den Insolvenzschuldner ist nicht als unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn der Forderungsgläubiger eine werthaltige Forderung gegen seinen Forderungsschuldner verliert. Darlegungs- und beweisbelastet für eine fehlende Werthaltigkeit ist der Insolvenzverwalter.3. Die Tilgung einer fremden Verbindlichkeit durch den Insolvenzschuldner ist gegenüber dem Gläubiger nicht nach § 131 InsO wegen inkongruenter Deckung anfechtbar (Anschluss BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00 - ZInsO 2004, 499 = NJW 2004, 983 zu § 30 Nr. 2 KO).4. Für die Anfechtung einer Schuldübernahme durch den Insolvenzschuldner nach § 131 InsO kommt es auf den Zeitpunkt der Erklärung der Schuldübernahme an.