OLG Stuttgart - Urteil vom 13.11.2002
3 U 19/02
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 249
ZIP 2002, 2264
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 290/01

Insolvenzanfechtung: Zur Abgrenzung zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungshandlungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 U 19/02

DRsp Nr. 2003/1232

Insolvenzanfechtung: Zur Abgrenzung zwischen kongruenten und inkongruenten Deckungshandlungen

»1. Führt die Leistung des Schuldners zu einer inkongruenten Deckung, liegt darin regelmäßig ein Indiz für den Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen - § 131 Abs. 1 Satz 1 InsO. 2. Eine Leistung, die der Schuldner auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer drohenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, stellt eine inkongruente Deckung dar (BGH Urteil vom 11. 04. 2002 - IX ZR 211/01, WM 02, 1193 = ZIP 02, 1159). Doch gilt dies nur dann, wenn die Leistung in den von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten 3 - Monatszeitraum vor Verfahrenseröffnung fällt. Hat der Schuldner früher geleistet, führt dies ebenso wenig zu einer inkongruenten Deckung wie eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger vor der genannten Frist im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 § 133 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Auf Antrag der AOK vom 18.12.2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1.3.2001 über das Vermögen der Firma F Transport + Logistik GmbH (im folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.