(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses N KG, das die Marke G vertrieb. Die Insolvenzschuldnerin stand mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der G Werke AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Rahmen dieser Beziehungen führte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin für die spätere Insolvenzschuldnerin ein Verrechnungskonto. Darauf verrechnete sie die Ansprüche des Autohauses aus Boni, Prämien und Ähnlichem einerseits sowie die Ansprüche der Beklagten aus Warenlieferungen, Werbungskostenzuschüssen und Ähnlichem andererseits.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|