OLG Köln - Urteil vom 30.04.2008
2 U 106/07
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 24 § 81 § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 117/07

Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 U 106/07

DRsp Nr. 2008/14003

Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots

»Ein zeitlich nach der Vereinbarung einer Globalzession vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO angeordnetes Verfügungsverbot hindert nicht den Rechtserwerb an einer im Voraus abgetretenen Forderung.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 24 § 81 § 91 ;

Gründe:

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Autohauses N KG, das die Marke G vertrieb. Die Insolvenzschuldnerin stand mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der G Werke AG, in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Rahmen dieser Beziehungen führte die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin für die spätere Insolvenzschuldnerin ein Verrechnungskonto. Darauf verrechnete sie die Ansprüche des Autohauses aus Boni, Prämien und Ähnlichem einerseits sowie die Ansprüche der Beklagten aus Warenlieferungen, Werbungskostenzuschüssen und Ähnlichem andererseits.