OLG Köln - Urteil vom 10.11.2004
2 U 168/03
Normen:
BGB § 305c § 307 Abs. 2 Nr. 1 § 387 § 388 § 389 § 631 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; InsO § 94 § 96 Abs. 1 Nr. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; AGBG § 3 § 9 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 167
OLGReport-Köln 2005, 85
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 329/02

Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel - Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 2 U 168/03

DRsp Nr. 2005/5553

Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel - Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung

1. Auch wenn § 388 BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist nicht nur die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), hinreichend konkret zu bezeichnen, sondern auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung).2. Eine Aufrechnungslage entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertreten; bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Aufrechnung ist dies nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist.3. Von dem in § 387 BGB enthaltenen Grundgedanken, dass eine Aufrechnung die Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen voraussetzt, wird jedenfalls dann zu Lasten des Gegners des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen abgewichen, wenn sich die möglichen Gegenforderungen überhaupt nicht überblicken lassen.4. Eine Klausel, nach der ein Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber der öffentlichen Hand unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit darin einwilligt, dass der Auftraggeber mit Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts aufrechnen kann, ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfest.

Normenkette: