LG Aachen, vom 16.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 329/02
Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel - Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung
OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 2 U 168/03
DRsp Nr. 2005/5553
Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel - Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung
1. Auch wenn § 388BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, ist nicht nur die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), hinreichend konkret zu bezeichnen, sondern auch die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung).2. Eine Aufrechnungslage entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem zwei Forderungen einander aufrechenbar gegenübertreten; bei einer auf eine Konzernverrechnungsklausel gestützten Aufrechnung ist dies nicht der Fall, solange die Aufrechnung nicht erklärt worden ist.3. Von dem in § 387BGB enthaltenen Grundgedanken, dass eine Aufrechnung die Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen voraussetzt, wird jedenfalls dann zu Lasten des Gegners des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen abgewichen, wenn sich die möglichen Gegenforderungen überhaupt nicht überblicken lassen.4. Eine Klausel, nach der ein Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber der öffentlichen Hand unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit darin einwilligt, dass der Auftraggeber mit Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts aufrechnen kann, ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2InsO nicht insolvenzfest.
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