OLG Köln - Urteil vom 10.11.2003
2 U 168/03
Normen:
InsO § 94 § 96 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 388 ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 (BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1) ;

Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 2 U 168/03

DRsp Nr. 2005/5531

Insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung bei Konzernverrechnungsklausel

1. Die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mir der Verwendung von sog. Konzernverrechnungsklauseln aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH NJW 2004, 3185) gelten auch bei einer Auftragserteilung durch die öffentliche Hand. Deshalb ist eine Klausel, wonach ein Auftragnehmer gegenüber einem Auftraggeber der öffentlichen Hand unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit darin einwilligt, dass der Auftraggeber mit Forderungen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts aufrechnen kann, in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht insolvenzfest.2. Unabhängig davon hält eine derartige Verrechnungsklausel auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Sie verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes (entspricht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Normenkette:

InsO § 94 § 96 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 388 ;