OLG Brandenburg - Urteil vom 16.01.2008
7 U 95/07
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/05

Insolvenzrechtliche Anfechtung bei kongruenter Deckung wegen Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 95/07

DRsp Nr. 2008/3592

Insolvenzrechtliche Anfechtung bei kongruenter Deckung wegen Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit

1. Die Begleichung einer berechtigten Schlussrechnung durch die Schuldnerin innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes vor Insolvenzantragsstellung unterliegt der Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn der Gläubiger bei Erhalt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. 2. In Abgrenzung zu einer die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründenden Zahlungseinstellung liegt eine bloße Zahlungsstockung vor, wenn nur ein vorübergehender Liquiditätsengpass vorliegt. Dieser darf aber maximal 3 Wochen andauern 3. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 130 Abs. 2 InsO angenommen werden, wenn einem Gläubiger in einem formularmäßigen Schreiben wegen Mangels an liquiden Mitteln die vorübergehende Zahlungseinstellung angekündigt wurde und die berechtigte Forderung über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt wurde.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2004 auf Eigenantrag vom 28. November 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A...-TECHNIK ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).