FG München - Beschluss vom 19.08.2010
14 K 129/10
Normen:
AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 394; InsO § 201 Abs. 1; InsO § 294; InsO § 89; InsO § 286;

Kein Aufrechnungsverbot des FA im Restschuldbefreiungsverfahren

FG München, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 14 K 129/10

DRsp Nr. 2010/18761

Kein Aufrechnungsverbot des FA im Restschuldbefreiungsverfahren

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht in der so genannten Wohlverhaltensphase kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger (BFH v. 7.1.2010, VII B 118/09, BFH/NV 2010, 950; BGH v. 21.7.2005, IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391). 2. Das FA hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen. Selbst wenn die Vorschrift des § 294 InsO regelt, dass auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens die Insolvenzgläubiger grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass auch Aufrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 394; InsO § 201 Abs. 1; InsO § 294; InsO § 89; InsO § 286;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Abrechnungsbescheid vom 8. Mai 2009.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 24. August 2005 meldete das FA rückständige Umsatzsteuern der Jahre 1994 bis 1997 und 2000 zur Insolvenztabelle an. Mit Beschluss vom 30. Januar 2007 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben und dem Antragsteller Restschuldbefreiung angekündigt. Die Restschuldbefreiungsphase endet am 24. August 2011.