1. Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Kunstauktionshauses auf Ersatzaussonderung des Erlöses aus der Versteigerung eines Gemäldes in Anspruch.
Am 5. bzw. 6. März 2002 lieferte der Kläger bei der Schuldnerin mehrere Gemälde ein und beauftragte diese mit deren Versteigerung. Nach den Auktionsbedingungen der jetzigen Insolvenzschuldnerin führte diese die Versteigerungen als Kommissionärin im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegen Zahlung eines Kommissionsentgeltes von 15 % durch. Gemäß Ziffer 13 der Auftragsbedingungen sollte die Abrechnung über den Versteigerungserlös innerhalb von 8 Wochen nach der Auktion unter Abzug der Gebühren und der vorauslagten Kosten erfolgen.
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