OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.10.2004
11 WF 2713/04
Normen:
InsO § 35 ; InsO § 36 Abs. 1 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1761
NJW-RR 2005, 776
NZI 2005, 638
OLGReport-Nürnberg 2005, 335
ZInsO 2005, 443
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 458/04

Kein Erfassen von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Unterhaltsforderungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 11 WF 2713/04

DRsp Nr. 2005/5097

Kein Erfassen von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Unterhaltsforderungen

»1. Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst. 2. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei.«

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 36 Abs. 1 ; InsO § 38 ; InsO § 40 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Abänderungsklage versagt wurde, ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Zahlung von 100 % des Regelbetrages für die beiden Kinder, derzeit je 284,00 Euro, bejaht.