OLG Brandenburg - Urteil vom 02.09.2008
6 U 123/07
Normen:
InsO § 95 ; InsO § 96 ; InsO § 144 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 706
WM 2009, 1792
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 42/07

Kein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Belastungsbuchungen aufgrund laufender Darlehensverträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 6 U 123/07

DRsp Nr. 2008/18228

Kein Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Belastungsbuchungen aufgrund laufender Darlehensverträge

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Genehmigungstheorie, wonach eine Kontobelastung im Einziehungsverfahren erst mit Genehmigung des Schuldners wirksam wird, sind nicht auf den Fall anzuwenden, in dem das Girokonto mit laufenden Darlehensraten aus Darlehensverträgen mit der das Girokonto führenden Bank belastet wird. Aufgrund der bereits mit Darlehensvertrag erteilten Genehmigung besteht keine Widerspruchsmöglichkeit des Insolvenzverwalters gegen entsprechende Belastungsbuchungen.

Normenkette:

InsO § 95 ; InsO § 96 ; InsO § 144 ;

Tatbestand:

Der klagende Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung der Firma K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) mit der beklagten Bank geltend.

Die Schuldnerin schloss am 6.9.2000 bei der Beklagten zwei Darlehensverträge mit den Kontonummern 050746509 und 150746509 sowie am 5.3.2003 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Nummer 350746509 ab. Die Darlehensraten wurden dabei jeweils am 30. eines Monats fällig. In Ziff. 5.4. der Darlehensverträge wurde folgendes niedergelegt:

"Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden fällige Beträge (z.B. Zinsen oder Leistungsraten) dem Girokonto Nr. 746509 belastet."