OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2004
2 W 19/04
Normen:
ZPO § 149 § 252 § 567 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 686
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 250/03

Keine Aussetzung der Verhandlung bei ernster Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 W 19/04

DRsp Nr. 2004/13873

Keine Aussetzung der Verhandlung bei ernster Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung

Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO setzt voraus, dass die im Rahmen des richterlichen Ermessens vorzunehmende Abwägung den Stillstand des Zivilverfahrens rechtfertigt. Wenn infolge des Zeitablaufs eine ernsthafte Gefahr einer Erschwernis der späteren Realisierung eines Anspruchs besteht, haben die Interessen des Klägers, alsbald einen Vollstreckungstitel zu erhalten, Vorrang vor einer etwaigen Klärung in einem Strafverfahren.

Normenkette:

ZPO § 149 § 252 § 567 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die gemäß den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 25. Februar 2004 nicht abgeholfen hat, ist in der Sache nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Beklagen auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des gegen ihn wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn, 41 Js 236/02, zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussetzung gemäß § 149 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Der Einzelrichter des Landgerichts hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er der Beschleunigung des Zivilprozesses hier den Vorrang gegeben hat.