1. Die gemäß den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das Landgericht gemäß Beschluß vom 25. Februar 2004 nicht abgeholfen hat, ist in der Sache nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Beklagen auf Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des gegen ihn wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn, 41 Js 236/02, zurückzuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussetzung gemäß § 149 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Der Einzelrichter des Landgerichts hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er der Beschleunigung des Zivilprozesses hier den Vorrang gegeben hat.
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