AG Göttingen - Beschluss vom 30.05.2002
74 IN 93/02
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)384a
NZI 2002, 449
ZVI 2002, 280

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahrenskostenstundung

AG Göttingen, Beschluss vom 30.05.2002 - Aktenzeichen 74 IN 93/02

DRsp Nr. 2003/16850

Keine Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahrenskostenstundung

»Im Falle der Stundung kommt im eröffneten Verfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4 a Abs. 2 InsO grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich nicht um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren handelt.«

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Dazu genügt es nicht, dass die Schuldenlast auf eine frühere selbstständige Tätigkeit zurückgeht und hinsichtlich des Umfangs bei weitem die üblichen Belastungen eines Schuldners übersteigen soll. Im Übrigen ist eine Schuldenlast von ca. 200.000 Euro gegenüber 23 Gläubigern nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen."

Fundstellen
DRsp IV(438)384a
NZI 2002, 449
ZVI 2002, 280