Gründe, davon ausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich und vorgetragen. Dazu genügt es nicht, dass die Schuldenlast auf eine frühere selbstständige Tätigkeit zurückgeht und hinsichtlich des Umfangs bei weitem die üblichen Belastungen eines Schuldners übersteigen soll. Im Übrigen ist eine Schuldenlast von ca. 200.000 Euro gegenüber 23 Gläubigern nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen."
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