Der 'Widerspruch' des Zeugen D... S... und der Beklagten vom 6. Mai 2006 ist auch als sofortige Beschwerde des Zeugen D... S... gegen die beiden ergangenen Ordnungsgeldbeschlüsse vom 11. Dezember 2007 und 12. Februar 2008 zu behandeln, da er erkennen lässt, dass der Zeuge sich grundsätzlich gegen die beiden Ordnungsgeldbeschlüsse wehrt.
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