I.
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer der Fa. L GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 31.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte erklärte dem Kläger daraufhin die ordentliche Kündigung des "Arbeitsverhältnisses" zum 31.12.2003.
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