OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.06.2008
I-24 U 86/07
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 156 ; ZPO § 529 ; InsO § 112 ; BGB § 535 ; BGB § 543 ; BGB § 280 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 1267
OLGReport-Düsseldorf 2009, 33
WM 2008, 2310
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 26/06

Keine Präklusion in der zweiten Instanz bei fehlendem Hinweis in der ersten Instanz bzw. bei nicht erfolgter, gebotener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Leasingvertrages nach Antrag auf Insolvenzeröffnung - Zu den Voraussetzungen der einvernehmlichen Aufhebung eines Leasingvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen I-24 U 86/07

DRsp Nr. 2008/17865

Keine Präklusion in der zweiten Instanz bei fehlendem Hinweis in der ersten Instanz bzw. bei nicht erfolgter, gebotener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Leasingvertrages nach Antrag auf Insolvenzeröffnung - Zu den Voraussetzungen der einvernehmlichen Aufhebung eines Leasingvertrages

»1. "Verspäteter" Vortrag liegt nicht vor, wenn er nach einem erforderlichen Hinweis schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gebracht worden wäre oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten war. 2. Die Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber ist nach Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leasingnehmers unwirksam, auch wenn es nicht zur Eröffnung kommt. 3. Gibt der Leasingnehmer auf eine fristlose Kündigung des Leasinggebers freiwillig den Leasinggegenstand heraus, so liegt keine einvernehmliche Aufhebung des Leasingvertrages vor.«

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 156 ; ZPO § 529 ; InsO § 112 ; BGB § 535 ; BGB § 543 ; BGB § 280 ;

Entscheidungsgründe:

A.