Keine spätere Anordnung von Ratenzahlungen gegen Insolvenzschuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bei vorheriger ratenfreier Prozesskostenhilfegewährung
OLG Köln, Beschluß vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 4 WF 147/02
DRsp Nr. 2003/4164
Keine spätere Anordnung von Ratenzahlungen gegen Insolvenzschuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bei vorheriger ratenfreier Prozesskostenhilfegewährung
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten und auf die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt lediglich die Stundung der entstandenen Forderungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Auflage, § 122 Rn 5) bzw. ein Einziehungsverbot und eine Forderungssperre (vgl. Zöller/Phlippi, ZPO 22. Auflage, § 133 Rn 3, 11).2. Wird nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens der Antragsteller gem. § 286InsO von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt diese Befreiung gem. § 301 Abs. 1InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die Prozesskostenhilfe gewährt habende Staatskasse, so dass nachträgliche Ratenzahlungsanordnungen ausgeschlossen sind.