I.
Der Antragsteller begehrt für seine beabsichtigte Werklohnklage auf Zahlung von DM 74.146,24 Prozesskostenhilfe. Die Masse des verwalteten Vermögens genügt derzeit nicht, um die Massekosten und -schulden zu decken.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht möglich sei, sich an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Den Gläubigern der 20 anerkannten Forderungen, die DM 10.000,00 übersteigen, sei ein entsprechender Anteil an den Prozesskosten zuzumuten.
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