OLG Rostock - Beschluss vom 04.03.2003
4 W 19/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1076
OLGReport-Rostock 2003, 254
ZIP 2003, 1721
ZInsO 2003, 1151
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 579/01

Kostenbeteiligung am Gegenstand des Rechtsstreits eines Insolvenzverwalters

OLG Rostock, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 4 W 19/02

DRsp Nr. 2003/12054

Kostenbeteiligung am Gegenstand des Rechtsstreits eines Insolvenzverwalters

»1. Den am Gegenstand des Rechtsstreits eines Insolvenzverwalters wirtschaftlich Beteiligten ist es nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen, wenn sich ein vernünftiger Dritter nach wirtschaftlicher Betrachtung nicht an den Kosten beteiligen würde. 2. Die Zumutbarkeit kann nicht allein mit der relativen Verbesserung der Quote beantwortet werden. Es ist vielmehr auf eine überschlägige Berechnung mit absoluten Zahlen abzustellen (Abweichung von OLG Koblenz, MDR 2000, 1396).«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt für seine beabsichtigte Werklohnklage auf Zahlung von DM 74.146,24 Prozesskostenhilfe. Die Masse des verwalteten Vermögens genügt derzeit nicht, um die Massekosten und -schulden zu decken.

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass es den wirtschaftlich Beteiligten nicht möglich sei, sich an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Den Gläubigern der 20 anerkannten Forderungen, die DM 10.000,00 übersteigen, sei ein entsprechender Anteil an den Prozesskosten zuzumuten.