LAG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2004
8 Ta 67/04
Normen:
ZPO § 104 ; InsO § 55 § 209 § 210 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 287
Rpfleger 2005, 219
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 247/02

Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter - Kosten des Prozessbevollmächtigten in Berufungsinstanz als Altmasseverbindlichkeit

LAG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 67/04

DRsp Nr. 2005/1587

Kostenfestsetzung gegen Insolvenzverwalter - Kosten des Prozessbevollmächtigten in Berufungsinstanz als Altmasseverbindlichkeit

»1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter zumindest zugunsten eines Altmassegläubigers nicht mehr ergehen. Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Neumassegläubigers noch ergehen kann, bleibt unentschieden.2. Unbeschadet der Regelung in § 12 a ArbGG betrifft die beantragte Festsetzung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO, wenn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Masseunzulänglichkeit nach Rechtshängigkeit der zugrunde liegenden Klage angezeigt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 104 ; InsO § 55 § 209 § 210 ;

Gründe:

I

Nachdem am 31.03.2002 vom Amtsgericht Gera über das Vermögen des Gemeinschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter das seit 01.04.1992 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 15.03.2002 (Bl. 11 d. A.; das Datum des Schreibens "15.03.2001" ist offensichtlich ein Irrtum) zum Ablauf des 31.07.2002.