I.
Der Kläger wendet ein, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, nachdem er am 10.10.2001 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgegeben habe.
II.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Ein Leistungsanspruch durfte mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr zuerkannt werden, wohl aber war der Erstattungsanspruch der Beklagten der Höhe nach festzustellen.
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