OLG München - Beschluss vom 05.08.2004
11 W 1399/04
Normen:
ZPO § 91 § 103 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 2248
ZVI 2004, 685
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7327/97

Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den unterlegenen Insolvenzverwalter

OLG München, Beschluss vom 05.08.2004 - Aktenzeichen 11 W 1399/04

DRsp Nr. 2007/16735

Kostenfestsetzung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den unterlegenen Insolvenzverwalter

Ist der klagende Insolvenzverwalter in einem Rechtsstreit unterlegen und sind ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, so ist für den obsiegenden Beklagten der Erstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nur der Höhe nach festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.

Normenkette:

ZPO § 91 § 103 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet ein, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, nachdem er am 10.10.2001 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgegeben habe.

II.

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Ein Leistungsanspruch durfte mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr zuerkannt werden, wohl aber war der Erstattungsanspruch der Beklagten der Höhe nach festzustellen.