Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg, da das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen hat (§ 114 ZPO).
Ein auf die Regeln zur kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung analog § 32a, 32b GmbHG gestützter Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 24.05.2003 bis 31.01.2004 wegen Entzugs des Gebrauchs des Pachtgrundstücks gemäß dem Antrag zu 1) steht dem Antragsteller schon deswegen nicht zu, weil er als Insolvenzverwalter das Pachtverhältnis der Insolvenzschuldnerin mit der Antragsgegnerin zum 31.12.2002 gekündigt hat.
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