Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen, weil der Schuldner Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann. Aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegt ein in § 4a Abs. 1 S. 3 InsO nicht genannter Versagungsgrund vor, nämlich dass die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (vgl. BGH NZI 2005,
Der Einwand des Schuldners, die betreffende Forderung des Gläubigers, des eingetragenen Kaufmanns XXX, handelnd unter der Firma XXX, sei keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners, greift schon deshalb nicht durch, weil dies zwischen dem genannten Gläubiger und dem Schuldner aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2007, Aktenzeichen: 10 O 395/ 05, feststeht.
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