"Massenentlassungen"

Autor: Moersch

Übersteigt die Zahl der zu entlassenden Mitarbeiter bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Quoten, so sind neben dem individuellen Kündigungsschutz und betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsregelungen auch die weiteren Vorgaben der §§ 1722 KSchG einzuhalten. Ihre Nichtbeachtung machte bisher jede Einzelkündigung eines Arbeitnehmers allein deshalb unwirksam (BAG, BB 1999, 1272; BAG, DB 2000, 2175), ob dies weiterhin so bleibt, nachdem das BAG sein eigenes Sanktionssystem europarechtlich in Frage stellt, ist derzeit offen (BAG, Beschl. v. 11.05.2023 – 6 AZR 157/22 (A), Rdnr. 32). Diese Vorschriften sind unabdingbar, der durch sie vermittelte Kündigungsschutz kann weder durch Einzelarbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge im Voraus ausgeschlossen werden. Sie sind allerdings nicht für Betriebe einschlägig, in denen "in der Regel" 20 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Damit ist diejenige Personalstärke gemeint, die bei regelmäßigem Geschäftsgang für den Betrieb kennzeichnend ist (BAG, Beschl. v. 11.05.2023 – 6 AZR 157/22 (A)). Mit Urteil vom 13.07.2023 () hat der EuGH nun entschieden, dass Fehler im Anzeigeverfahren gegenüber der Arbeitsagentur (§ Abs. Satz 1 und ) jedenfalls keine individualschützende Wirkung haben. Demgemäß dürften solche Fehler bei Massenentlassungen nicht zur Unwirksamkeit einzelner Kündigungen führen.