SchlHOLG - Urteil vom 02.07.2009
5 U 32/09
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1; AnfG § 20; BGB § 242; BGB § 812;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2009, 684
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/04

Maßgebliches Recht für die Anfechtung von Rechtshandlungen in Übergangsfällen; Verwirkung des Bereicherungsanspruchs einer Bank bei irrtümlicher Zahlung an einen falschen Gläubiger

SchlHOLG, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 5 U 32/09

DRsp Nr. 2009/23081

Maßgebliches Recht für die Anfechtung von Rechtshandlungen in Übergangsfällen; Verwirkung des Bereicherungsanspruchs einer Bank bei irrtümlicher Zahlung an einen falschen Gläubiger

1. Gem. dem sog. Günstigkeitsprinzip aus der Übergangsregelung in § 20 Abs. 1 AnfG kommt es für vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen - selbst wenn eine Anfechtung nach neuem Recht zu bejahen ist - auf die Anfechtbarkeit nach altem Recht an. Gem. 3 Abs. 1 AnfG a.F. gab es zu Lasten des Anfechtungsgegners keine Vermutungsregelung. Der Anfechtende hat deshalb die entsprechende Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei dem Anfechtungsgegner in vollem Umfang nachzuweisen. 2. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde. Ein Bereicherungsanspruch, der von einer großen Bank als Drittschuldner erstmals mehr als 6 Jahre nach Erkennbarkeit der irrtumsbedingten Zahlungen geltend gemacht wird, ist verwirkt, wenn besondere Umstände vorliegen (hier Vermögensdispositionen der Bereichungsschuldnerin im gutgläubigen Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlungen).

Tenor: