OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2003
20 W 487/02
Normen:
AktG § 147 Abs. 1 ; AktG § 147 Abs. 2 S. 2 ; AktG § 147 Abs. 2 S. 3 ; AktG § 147 Abs. 2 S. 4 ; AktG § 147 Abs. 2 S. 5 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 145 Abs. 1 S. 1 ; FGG § 146 Abs. 2 ; InsO § 21 Abs. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 3/7 T 15/02 - 22.11.2002,
AG Frankfurt - 72 HRB 46291,

Minderheitsverlangen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 20 W 487/02

DRsp Nr. 2004/7183

Minderheitsverlangen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates

»1. Ein Minderheitsverlangen nach § 147 Abs. 1 S. 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates aus der Geschäftsführung ist ordnungsgemäß, wenn es die Ansprüche so genau bezeichnet, dass der Streitgegenstand ohne weiteres bestimmbar ist und später die Übereinstimmung mit den geltend gemachten Ansprüchen festgestellt werden kann. 2. Wird auf Grund eines ordnungsgemäßen Minderheitsverlangen die gerichtliche Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 2 S. 2 AktG beantragt, so hat das Gericht die Ansprüche selbst oder die Aussichten für ihre Rechtsverfolgung nicht zu prüfen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Grund für die Bestellung eines besonderen Vertreters vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine sachgerechte Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist. 3. Die Auswahl und Bestellung des besonderen Vertreters muss durch das Gericht selbst erfolgen und kann nicht einem Dritten überlassen werden.