OLG Koblenz - Beschluss vom 13.01.2004
5 W 824/03
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 164 § 607 § 765 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZVI 2004, 17
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 98/03

Mithaftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung eines Kredits bei krasser finanzieller Überforderung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 5 W 824/03

DRsp Nr. 2007/16612

Mithaftung eines Gesellschafters für die Rückzahlung eines Kredits bei krasser finanzieller Überforderung

»1. Wer einen Kredit für eine Firma oder Gesellschaft aufnimmt, an der er selbst beteiligt ist, haftet in der Regel auch bei krasser finanzieller Überforderung für die Rückzahlung. Das ist im Allgemeinen auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kreditnehmer nur die Funktion eines Strohmannes hat. 2. Werden mit dem Kredit alte Verbindlichkeiten abgelöst, kommt eine Nichtigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung nur in Betracht, wenn schon der Altvertrag aus diesem Grund unwirksam war.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 164 § 607 § 765 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht aus den aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Dezember 2003 ersichtlichen Gründen der Beklagten die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht der Senat dies ebenso.

1. Wer ein Darlehen aufnimmt, haftet zunächst ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Der Kreditgeber handelt mit der Gewährung des Darlehens grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn er die finanzielle Überforderung des Kreditnehmers kennt.