Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Landgericht aus den aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 4. Dezember 2003 ersichtlichen Gründen der Beklagten die Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sieht der Senat dies ebenso.
1. Wer ein Darlehen aufnimmt, haftet zunächst ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit. Der Kreditgeber handelt mit der Gewährung des Darlehens grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn er die finanzielle Überforderung des Kreditnehmers kennt.
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