OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2004
I-15 U 100/97
Normen:
KO § 17 ; KO § 82 ; BGB § 134 ; BGB § 826 ; BGB § 851 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.12.1996

Mögliche Haftung des Konkursverwalters wegen sittenwidriger Rechtsverfolgung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2004 - Aktenzeichen I-15 U 100/97

DRsp Nr. 2004/11503

Mögliche Haftung des Konkursverwalters wegen sittenwidriger Rechtsverfolgung

1. Ein Konkursverwalter handelt sittenwidrig, wenn er gegen einen Dritten zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren, auch ein Rechtsmittelverfahren, einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der (bedingte) gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. 2. Grobe Leichtfertigkeit in diesem Sinn ist einem Konkursverwalter etwa vorzuwerfen, wenn er "ins Blaue hinein", ohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, einen Rechtsstreit vom Zaune bricht, oder wenn seine Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits auf offensichtlich ganz lückenhaften oder sonst gänzlich verfehlten Erwägungen beruht. 2. Zum Vorliegen einer sittenwidrigen Handlungsweise des Konkursverwalters im Zusammenhang mit dem Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits.

Normenkette:

KO § 17 ; KO § 82 ; BGB § 134 ; BGB § 826 ; BGB § 851 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, da eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten durch die Führung des Aktivprozesses gegen die Klägerin gem. § 826 BGB zugunsten der beweisbelasteten Klägerin nicht festgestellt werden kann.

I.