VGH Bayern - Urteil vom 14.09.2009
12 B 08.1018
Normen:
BGB § 366 Abs. 2; BGB § 387 ff.; BGB § 394 S. 1; BGB § 396 Abs. 1; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 1, 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 54; ZPO § 851 Abs. 1; VO 1260/1999/EG Art. 8 Abs. 3; VO 1260/1999/EG Art. 32 Abs. 1 S. 6;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen B 4 K 05.701

Möglichkeit einer Aufrechnung mit der Rückforderung eines Leistungsträgers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Leistungsempfängers; Erlöschen des Anspruch einer gemeinnützigen GmbH auf Auszahlung restlicher Fördermittel für die Durchführung von Erprobungsmaßnahmen für langzeitarbeitslose Jugendliche durch Aufrechnung; Erkennbarkeit einer aufzurechnenden Forderung als Bestimmtheitserfordernis einer Aufrechnungserklärung; Zulässigkeit einer Aufrechnung im sozialrechtlichen Bereich für den Fall eines gegen einen Rückforderungsbescheid erhoben Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung ; Anwendbarkeit des § 95 Insolvenzordnung (InsO) bei Entstehung einer Aufrechnungslage nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

VGH Bayern, Urteil vom 14.09.2009 - Aktenzeichen 12 B 08.1018

DRsp Nr. 2009/21741

Möglichkeit einer Aufrechnung mit der Rückforderung eines Leistungsträgers im Insolvenzverfahren über das Vermögen des jeweiligen Leistungsempfängers; Erlöschen des Anspruch einer gemeinnützigen GmbH auf Auszahlung restlicher Fördermittel für die Durchführung von Erprobungsmaßnahmen für langzeitarbeitslose Jugendliche durch Aufrechnung; Erkennbarkeit einer aufzurechnenden Forderung als Bestimmtheitserfordernis einer Aufrechnungserklärung; Zulässigkeit einer Aufrechnung im sozialrechtlichen Bereich für den Fall eines gegen einen Rückforderungsbescheid erhoben Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung ; Anwendbarkeit des § 95 Insolvenzordnung (InsO) bei Entstehung einer Aufrechnungslage nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Zur Aufrechnung des Leistungsträgers (Insolvenzgläubiger) mit einer Rückforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner)

Tenor:

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366 Abs. 2; BGB § 387 ff.;