Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 11. März 2003, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist unbegründet.
Das Landgericht hat dem Antragsteller die erbetene Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig (§§ 116 Satz 2, 114 ZPO).
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