OLG Koblenz - Urteil vom 27.11.2008
2 U 1397/07
Normen:
BGB § 387; InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 479
ZIP 2009, 770
ZInsO 2009, 435
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 18/05

Nachträgliche Bestimmung einer anderen Tilgungsreihenfolge nach Erklärung der Aufrechnung; Reichweite einer Konzernverrechnungsklausel

OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 1397/07

DRsp Nr. 2009/3374

Nachträgliche Bestimmung einer anderen Tilgungsreihenfolge nach Erklärung der Aufrechnung; Reichweite einer Konzernverrechnungsklausel

1. Im Hinblick auf die materiell-rechtliche Wirkung der Aufrechnung kann der Gläubiger nachträglich keine andere Tilgungsreihenfolge bestimmen (im Anschluss an OLG Koblenz OLGR 2007, 949). Dem steht nicht der Aspekt entgegen, dass sogar eine Prozessaufrechnung vor rechtskräftiger Entscheidung zurückgenommen werden kann mit der Folge, dass damit auch die materiell-rechtliche Wirkung entfallen würde (so BGH NJW-RR 1991, 156, 157). 2. Zur Reichweite der Konzernverrechnungsklausel und des Schutzbereichs der §§ 94 ff. InsO.

Tenor:

1) Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 16. Oktober 2007 werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48/100, die Beklagte zu 52/100.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 56/100, die Beklagte 44/100.