OLG Brandenburg - Urteil vom 22.07.2009
4 U 2/09
Normen:
ZPO § 12; ZPO § 24; ZPO § 26; ZPO § 32;

Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück; Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 2/09

DRsp Nr. 2009/18973

Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück; Voraussetzungen des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung

1. Eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück kann nur am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt aber am Gerichtsstand der belegenen Sache erhoben werden. 2. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO setzt voraus, dass sämtliche Voraussetzungen für eine rechtswidrige unerlaubte Handlung schlüssig dargelegt sind. Besteht die unerlaubte Handlung in der (erfolgreichen) Einlegung von Rechtsbehelfen (hier: gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung von Grundstücken), so ist auch vorzutragen, dass diese Vorgehen nicht gerechtfertigt war.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

ZPO § 12; ZPO § 24; ZPO § 26; ZPO § 32;

Gründe:

I.