I. Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Sonderverwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma Werklohnforderungen von ursprünglich 16.801,51 Euro. Von dem im teilweise zusprechenden Urteil erster Instanz erkannten Betrag von 9.346,32 Euro hat die Beklagte zwischenzeitlich einen Betrag von 4.493,94 Euro bezahlt, den Restbetrag mit der Berufung angefochten. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung von 969,92 Euro geltend gemacht.
Im Berufungstermin vom 17. September 2003 haben sich die Parteien auf Zahlung eines Betrages von 8.300,00 Euro durch die Beklagte an den Kläger verglichen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/3.
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