OLG Dresden - Beschluss vom 27.10.2003
12 U 1001/03
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 106
OLGReport-Dresden 2004, 174
ZIP 2004, 187
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1780/98

OLG Dresden - Beschluss vom 27.10.2003 (12 U 1001/03) - DRsp Nr. 2003/15871

OLG Dresden, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 1001/03

DRsp Nr. 2003/15871

»Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter im zweiten Rechtszug bei Zufluss aus dem Verfahren erster Instanz.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt:

Der Kläger begehrt als Sonderverwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma Werklohnforderungen von ursprünglich 16.801,51 Euro. Von dem im teilweise zusprechenden Urteil erster Instanz erkannten Betrag von 9.346,32 Euro hat die Beklagte zwischenzeitlich einen Betrag von 4.493,94 Euro bezahlt, den Restbetrag mit der Berufung angefochten. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung von 969,92 Euro geltend gemacht.

Im Berufungstermin vom 17. September 2003 haben sich die Parteien auf Zahlung eines Betrages von 8.300,00 Euro durch die Beklagte an den Kläger verglichen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/3.