OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2009
27 U 112/07
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 130; InsO § 131; InsO § 132; InsO § 133; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/07

OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2009 (27 U 112/07) - DRsp Nr. 2009/18060

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 27 U 112/07

DRsp Nr. 2009/18060

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.06.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2; InsO § 130; InsO § 131; InsO § 132; InsO § 133; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 146;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster bestellte den Kläger mit Beschluss vom 01.07.2004 zum Insolvenzverwalter der N GmbH & Co KG in C. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit beim Amtsgericht Münster am 03.06.2004 eingegangenem Schriftsatz beantragt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Zahlung weiterer 30.072,14 € aufgrund der Einlösung zweier Schecks am 02.02.2004 über 14.664,86 € und 01.03.2004 über 15.407,28 €, die die Insolvenzschuldnerin der Beklagten übergeben hatte. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.