OLG Naumburg - Beschluss vom 23.01.2002
1 W 32/01
Normen:
ZPO § 575 § 127 Abs. 4 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 a.F. ; EGZPO § 26 Nr. 10 ; InsO § 55 § 54 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 473
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 335/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 23.01.2002 (1 W 32/01) - DRsp Nr. 2002/6817

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 32/01

DRsp Nr. 2002/6817

»1. Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen vorzulegen und eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Insolvenzforderungen beizubringen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der wirtschaftlich Beteiligten selbst beurteilen zu können. 2. Prozesskostenhilfe kann nicht wegen unzureichender Angaben des Insolvenzverwalters versagt werden, wenn diese bereits ausreichen, um zu erkennen, dass die Kostentragung für die wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist dabei insbesondere die Leistung eines Vorschusses, wenn auch im Falle eine Obsiegens der Vorschuss leistende Gläubiger nur mit einem geringen Ausgleich seiner Forderung rechnen könnte. 3. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt nur die "Unzumutbarkeit" der Vorschussleistung voraus, nicht aber einen Versuch der Partei kraft Amtes, auch im Falle der Unzumutbarkeit einen Gläubiger dazu zu bewegen (überobligatorisch) einen Vorschuss zu leisten. Solches wäre im Übrigen mit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Partei kraft Amtes schwerlich zu vereinbaren.«

Normenkette:

ZPO § 575 § 127 Abs. 4 § 116 S. 1 Nr. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 a.F. ; EGZPO § 26 Nr. 10 ; InsO § 55 § 54 ;

Gründe: