OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2009
8 W 265/09
Fundstellen:
NZI 2010, 191
Rpfleger 2010, 105
ZIP 2010, 491
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 146/09

OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.10.2009 (8 W 265/09) - DRsp Nr. 2010/10153

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 8 W 265/09

DRsp Nr. 2010/10153

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2009, Az. 1 T 146/09 Ma, wird

zurückgewiesen.

II. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Der Beteiligte Ziff. 1 hat als Insolvenzverwalter am 12.12.2007 seine Schlussrechnung im vorliegenden Insolvenzverfahren nebst Schlussbericht, Schlussverzeichnis, Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen, Text für die Veröffentlichung des Insolvenzverwalters gemäß § 188 InsO sowie Kassenbuch mit Belegen beim Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - eingereicht. Das Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 07.01.2008 die Prüfung der Schlussrechnung Herrn Rechtsanwalt ...., ...., als Sachverständigem "übertragen". Das Amtsgericht hat dabei im Einzelnen aufgeführt, unter welchen Gesichtspunkten die Schlussrechnung insbesondere zu prüfen ist. Der Sachverständige ... hat unter dem 05.03.2008 ein schriftliches Gutachten erstattet und hierfür durch Kostennote vom 05.03.2008 einen Betrag in Höhe von € 1.941,89 in Rechnung gestellt, der an ihn ausbezahlt wurde.