Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.07.2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006 (Bl. 6/ AZ: 1506 IN 2521/06) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U, H, bestellt worden.
Der im April 1960 geborene Insolvenzschuldner U war selbständig und betrieb einen Handel mit Türen und Fenstern einschließlich Service und Montage.
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