OLG Hamm - Urteil vom 20.05.2009
20 U 135/08
Normen:
ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 259/07

Pfändbarkeit von Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 20 U 135/08

DRsp Nr. 2009/23069

Pfändbarkeit von Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

»(Auch) § 851c ZPO i.d.F. des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 368) erfasst Berufsunfähigkeitsrenten einer (privaten) Berufsunfähigkeits-Versicherung Selbständiger nicht, wenn diese - wie üblich - Leistungen nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze verspricht. Die Leistungen sind pfändbar.«

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.07.2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 851c Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006 (Bl. 6/ AZ: 1506 IN 2521/06) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U, H, bestellt worden.

Der im April 1960 geborene Insolvenzschuldner U war selbständig und betrieb einen Handel mit Türen und Fenstern einschließlich Service und Montage.