OLG Köln - Urteil vom 10.08.2004
22 U 73/04
Normen:
BGB § 929 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 106
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 270/03

Pfändung einer vom Schuldner durch Besitzkonstitut übereigneten Sache

OLG Köln, Urteil vom 10.08.2004 - Aktenzeichen 22 U 73/04

DRsp Nr. 2004/20217

Pfändung einer vom Schuldner durch Besitzkonstitut übereigneten Sache

Wird ein Einrichtungsgegenstand - hier: "Duschtempel" - vom Käufer nach der Bezahlung absprachegemäß im Ausstellungsraum des Verkäufers bis zum beabsichtigten Einbau beim Käufer stehen gelassen, so ist nach den Umständen eine konkludente Übereignung an den Käufer durch Besitzkonstitut (Verwahrungsabsprache) im Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen.

Normenkette:

BGB § 929 ; ZPO § 771 ;

Gründe:

I. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin C, kauften im November 2002 von der später insolvent gewordenen Firma N X Haustechnik (im Folgenden: Firma X) eine in deren Geschäftsräumen ausgestellte, als "Duschtempel" bezeichnete Dampf- und Fitnessdusche nebst Heizkörper, bezahlten den Sonderpreis von 6.189,26 EURO inklusive Mehrwertsteuer und ließen die Gegenstände in dem Ausstellungsraum stehen, wo sie nach den mit dem Zeugen X getroffenen Absprachen bis zum Beginn des von ihnen geplanten Badezimmerumbaus nach dem Ende der Karnevalszeit verbleiben sollten. Im März 2003 ließ die Beklagte, die Zwischenvermieterin der Firma X war, die streitgegenständliche Dusche einschließlich Heizkörper aufgrund eines Arrestbefehls durch den Gerichtsvollzieher bei der Firma X pfänden.